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Infobörse
- Gesetzestexte
Bayerisches
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streit- schlichtung
in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften
(Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Vom
25. April 2000
Abschnitt
I
Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung
Art. 1 Sachlicher
Umfang der obligatorischen Schlichtung
Vor den Amtsgerichten kann in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten
mit Ausnahme der in § 15 a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten
eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch
unternommen haben, die Streitigkeit vor einer in Art. 3 genannten
Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen:
1.in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand
an Geld oder Geldeswert die Summe von eintausendfünfhundert Deutsche
Mark nicht übersteigt,
2.in Streitigkeiten über Ansprüche wegen a.der in § 906 BGB geregelten
Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um
Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, b.Überwuchses
nach § 910 BGB, c.Hinüberfalls nach § 911 BGB, d.eines Grenzbaums
nach § 923 BGB, e.der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte,
sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb
handelt,
3.in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen
Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.
Art. 2 Örtlicher
Umfang der obligatorischen Schlichtung
1 Ein
Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich,
wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung
im selben Landgerichtsbezirk haben.
2 Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit
als ein Landgerichtsbezirk.
Art. 3 Schlichtungsstellen
(1) 1 Die Parteien können sich für einen Schlichtungsversuch einvernehmlich
an jeden Rechtsanwalt, der nicht Parteivertreter ist, an jeden Notar
oder an dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstellen der Kammern,
Innungen, Berufsverbände oder ähnliche Institutionen im Sinn von
§ 15 a Abs. 3 EGZPO wenden.
2 Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn
der Verbraucher eine branchengebundene Schlichtungsstelle, eine
Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer
oder der Innung angerufen hat.
3 Fehlt es am Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2, ist der Schlichtungsversuch
vor einem örtlich zuständigen Schlichter der Gütestellen nach Art.
5 durchzuführen.
(2) Ein Schlichter
ist von der Schlichtung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen
des § 41 ZPO vorliegen.
Art. 4 Bescheinigung
über erfolglosen Schlichtungsversuch
(1) 1 Bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, so ist dem Antragsteller
darüber ein Zeugnis auszustellen, das dem Gericht bei Klageerhebung
vorzulegen ist.
2 Das Zeugnis wird auf Antrag auch erteilt, wenn binnen einer Frist
von drei Monaten das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt
worden ist.
3 Die Frist beginnt nicht vor Einzahlung des Vorschusses gemäß Art.
14.
(2) Das Zeugnis
ist außerdem auszustellen, wenn der Schlichter den sachlichen Anwendungsbereich
nach Art. 1 oder, soweit dies zwischen den Parteien strittig ist,
den örtlichen Anwendungsbereich nach Art. 2 für nicht eröffnet oder
die Angelegenheit für eine Schlichtung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen von vorneherein für ungeeignet erachtet.
(3) 1 Das Zeugnis
hat auch die Namen und die Anschriften des Antragstellers und des
Antragsgegners, eine kurze Darstellung des Streitgegenstands, Angaben
zum Streitwert sowie den Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet
ist, zu enthalten.
2 Wird das Zeugnis ausgestellt, weil der Schlichter die Angelegenheit
für eine Schlichtung für ungeeignet erachtet, sind die Gründe dafür
im Zeugnis anzugeben.

Abschnitt
II
Gütestellen nach § 15 a Abs. 1 EGZPO
Art. 5
Einrichtung der Gütestellen
(1) Jeder Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes Gütestelle.
(2) 1 Jeder
Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer dazu verpflichtet
hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, ist durch
die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen.
2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Pflichten nach
Art. 8 gröblich vernachlässigt werden.
(3) 1 Die Gütestellen
nach den Absätzen 1 und 2 sind landesrechtlich anerkannte Gütestellen
nach § 15 a Abs. 6 EGZPO.
2 Der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann weitere
Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter den Voraussetzungen
des Art. 22 AGGVG einrichten und anerkennen.
Art. 6 Auswahl
unter den Gütestellen
1 Unter mehreren Gütestellen des Landgerichtsbezirks hat die antragstellende
Partei die Auswahl.
2 Bestehen in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, Gütestellen,
so kann die antragstellende Partei nur unter diesen auswählen.
3 Die zuerst angerufene Gütestelle ist auch für einen Gegenantrag
zuständig.
Art. 7 Aufnahme
des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
1 Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während
der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn.
2 Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt
werden.
Art. 8 Schlichter,
Pflichten aus dem Schlichteramt
(1) 1 Schlichter der Gütestellen nach Art. 5, Abs. 1 und 2 sind
Personen, die den Beruf des Notars oder des Rechtsanwalts ausüben.
2 Sie beachten bei Ausübung des Schlichteramts ihre allgemeinen
Berufspflichten.
3 Sie üben ihr Amt unparteiisch und unabhängig aus.
4 Sie tragen für eine zügige Erledigung der Schlichtungsverfahren
Sorge.
(2) 1 Den Schlichtern
steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens
sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
2 Wer als Schlichter tätig war, kann in derselben Sache keine der
Parteien im gerichtlichen Verfahren vertreten.
(3) 1 Die Aufsicht
über die Notare als Schlichter führt die Landesnotarkammer, die
Aufsicht über die Rechtsanwälte als Schlichter die jeweils zuständige
Rechtsanwaltskammer.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die hierfür erforderlichen Verwaltungsanordnungen
treffen.
3 Sie hat darauf zu achten, dass die Schlichter den ihnen nach diesem
Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen.
4 Sie kann jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden
Angelegenheiten verlangen.

Abschnitt
III
Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle
nach Abschnitt II
Art. 9 Verfahrenseinleitung
1 Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet.
2 Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien,
eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens
enthalten.
3 Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften
beigefügt werden.
Art. 10 Gang
des Schlichtungsverfahrens
(1) 1 Sobald dem Schlichter der Antrag vorliegt und der Vorschuss
(Art. 14) eingezahlt worden ist, bestimmt er einen Schlichtungstermin,
zu dem er die Parteien persönlich lädt.
2 Er erörtert mit den Parteien mündlich die Streitsache und die
Konfliktlösungsvorschläge der Parteien.
3 Zur Aufklärung der Interessenlage kann er mit den Parteien in
deren Einvernehmen auch Einzelgespräche führen.
4 Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann er den Parteien
einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten.
5 In geeigneten Fällen sieht der Schlichter von einem Termin ab
und verfährt schriftlich.
(2) Die Schlichtungsverhandlung
ist nicht öffentlich.
(3) 1 Der Schlichter
lädt keine Zeugen und Sachverständigen.
2 Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf deren Kosten
herbeigeschafft werden, können angehört, und ein Augenschein kann
eingenommen werden, wenn dadurch der Abschluss des Schlichtungsverfahrens
nicht unverhältnismäßig verzögert wird.
(4) Im Übrigen
bestimmt der Schlichter das zur zügigen Erledigung der Streitsache
zweckmäßige Verfahren nach seinem Ermessen.
Art.
11 Persönliches Erscheinen der Parteien
(1)
Die Parteien haben im Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen.
(2) Dies gilt nicht, wenn eine Partei zu dem Termin eine Vertretung
entsendet, die zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu
einem unbedingten Vergleichsabschluss schriftlich ermächtigt ist,
und der Schlichter dem Fernbleiben der Partei zustimmt.
(3)
Jede Partei kann sich im Termin eines Beistands oder eines Rechtsanwalts
bedienen.
(4)
1 Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Schlichtungstermin,
gilt der Antrag als zurückgenommen; bei hinreichender Entschuldigung
binnen 14 Tagen ist vom Schlichter ein neuer Schlichtungstermin
zu bestimmen.
2 Der Antrag gilt auch als zurückgenommen, wenn der Vorschuss nach
Art. 14 nicht in der vom Schlichter gesetzten Frist einbezahlt wurde.
3 Fehlt die Gegenpartei unentschuldigt, so ist dem Antragsteller
frühestens nach 14 Tagen ein Zeugnis nach Art. 4 auszustellen.
4 In der Ladung sind die Parteien auf die Folgen ihres Ausbleibens
hinzuweisen.
Art.
12 Protokollierung der Konfliktbeilegung
1 Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Konfliktbeilegung
geschlossen, so ist diese unter Angabe des Tages ihres Zustandekommens
schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben.
2 Der Schlichter bestätigt den Abschluss der Vereinbarung mit seiner
Unterschrift.
3 Die Konfliktregelung muss auch eine Einigung der Parteien über
die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten.
4 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind der Höhe nach auszuweisen.
5 Die Parteien erhalten vom Schlichter auf Antrag eine Abschrift
der Vereinbarung.

Abschnitt
IV
Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II
und deren Vollstreckung
Art.
13 Vergütung
(1) 1 Die Schlichter nach Art. 5 Abs. 1 und 2 erheben für ihre Tätigkeit
eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
2 Sie erhalten Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer,
sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben
bleibt.
(2)
Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt
1. 50 Euro, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet,
2. 100 Euro, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde.
(3)
Werden Schlichter im Rahmen des Vollzugs der Vereinbarung zur Konfliktbewältigung
im Auftrag beider Parteien tätig, entsteht eine weitere Gebühr
in Höhe von 50 Euro.
(4)
1 Mit der Gebühr werden die allgemeinen Geschäftsunkosten der Schlichter
abgegolten.
2 Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen
können die Schlichter einen Pauschsatz von 20 Euro fordern.
Art.
14 Vorschuss für die Vergütung
(1) Der Schlichter fordert vom Antragsteller vor Durchführung des
Schlichtungsverfahrens einen Vorschuss in Höhe der Gebühr nach Art.
13 Abs. 2 Nr. 2 zuzüglich der Auslagen nach Art. 13 Abs. 4.
(2)
Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens rechnet der Schlichter
gegenüber dem Antragsteller über den Vorschuss ab.
Art.
15 Vergütungsfreiheit
(1) Eine Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe
nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes erfüllt, ist von
der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit.
(2)
§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3, §§ 5 und 6 des Beratungshilfegesetzes
finden entsprechende Anwendung.
(3)
1 Ist die Partei nach Absatz 1 von der Verpflichtung zur Zahlung
der Vergütung befreit, erstattet die Staatskasse dem Schlichter
die ihm zustehende Vergütung. 2 Die Erstattung der Schlichtervergütung
durch die Staatskasse ist in der Bescheinigung nach Art. 4 zu vermerken.
Art.
16 Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse
(1) Ist dem Schlichter die Vergütung nach Art. 15 Abs. 3 erstattet
worden, so geht der Anspruch auf Kostenerstattung, der sich aus
der Verurteilung des Gegners in die Prozesskosten im nachfolgenden
Gerichtsverfahren ergibt, insoweit auf die Staatskasse über.
(2)
1 Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 ist von der Staatskasse nach
den Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen
Verfahrens geltend zu machen.
2 Die Ansprüche werden bei dem Amtsgericht angesetzt, bei dem der
nachfolgende Rechtsstreit geführt wurde.
3 Für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung
und über die Beschwerde gilt § 5 Gerichtskostengesetz entsprechend.
Art
17 Aufwendungen der Beteiligten
1 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
2 Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung
zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.

Abschnitt
V
Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung
Art. 18 Vollstreckung aus einem Vergleich
Aus einem vor dem Schlichter der Gütestelle geschlossenen Vergleich
findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.
Art.
19 Erteilung der Vollstreckungsklausel
(1) Die Vollstreckungsklausel auf einem Vergleich einer Gütestelle
nach Art. 5 Abs. 1 erteilt der Notar.
(2) Die Vollstreckungsklausel auf einem Vergleich einer Gütestelle
nach Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 erteilt der Rechtspfleger des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle eingerichtet ist.

Abschnitt
VI
Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
Art.
20 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von
Verfahrensgesetzen des Bundes - AGGVG - (BayRS 300-1-1-J), zuletzt
geändert durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl
S. 414), wird wie folgt geändert:
...
9.Es wird
folgender Art. 22 eingefügt: "Art. 22 Voraussetzungen für die Anerkennung
als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
Als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
können vom Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts Personen
oder Vereinigungen anerkannt werden,
1. die die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive
Schlichtung bieten,
2. die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
3. die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen
Teilen dem Verfahrensgang nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz
entspricht."
10.In Art. 51 Satz 1 werden die Worte "vom 18. Juni 1980 (BGBl.
I S. 689)" gestrichen. 11.Art. 55 Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben;
die Satzbezeichnung 1 entfällt.
Art.
21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. (2) Art. 1 bis
19 und Art. 20 Nrn. 1 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005
außer Kraft.
Art.
22 Übergangsvorschriften
(1) Das Gesetz findet auf alle Klagen Anwendung, die vier Monate
nach In-Kraft-Treten des Gesetzes oder später bei Gericht eingehen.
(2) 1 Bis zum 31. Dezember 2001 betragen die Gebühren nach Art.
13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 jeweils 100,- DM. 2 Die Gebühr nach Art.
13 Abs. 2 Nr. 2 beträgt 200,- DM. 3 Der Pauschsatz nach Art. 13
Abs. 4 Satz 2 beträgt 40,- DM.

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